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Das Bun­desver­wal­tungs­gericht (BVer­wG) in Leipzig hat die Rechte von EU-Führerschein­in­hab­ern gestärkt. Es hat entsch­ieden, dass die deutschen Fahrerlaub­nis­be­hör­den dem Inhab­er eines aus­ländis­chen EU-Führerscheins das Recht aberken­nen kön­nen von dieser Fahrerlaub­nis im Bun­des­ge­bi­et Gebrauch zu machen, wenn Ermit­tlun­gen bei den Behör­den des Aussteller­mit­glied­staates von dort her­rührende unbe­stre­it­bare Infor­ma­tio­nen ergeben, dass der Fahrerlaub­nis­in­hab­er zum Zeit­punkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohn­sitz nicht im Aussteller­mit­glied­staat hat­te. Meldereg­is­tere­in­träge und Angaben, die der Betrof­fene im Entziehungsver­fahren gemacht hat, sollen hinge­gen für eine Aberken­nungsver­fü­gung nicht aus­re­ichen.

Zum BVerGW 25.02.2010

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