Grundsätzlich: bei ordnungsgemäßem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist diese auch in Deutschland gültig — ungeachtet einer eventuellen Vorgeschichte in Deutschland. Dies gilt auch für in Polen erworbene Fahrerlaubnisse, da Polen seit 2004 Mitglied der EU ist.
Diese Rechtslage folgt aus der Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.06 (sog. dritte Führerscheinrichtlinie) der EU. Bei gültigem Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland darf mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland gefahren werden Dies gilt auch, wenn für die Wiedererteilung in Deutschland eine Fahreignungsbegutachtung in Form der MPU erforderlich wäre. Denn bei dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis wird ebenfalls auf Fahreignung überprüft, was sodann in Deutschland zu akzeptieren ist. Voraussetzung ist freilich, dass (neben dem Ablauf der Sperrfrist) kein Wohnsitzverstoß vorliegt, was wiederum durch Informationen aus dem Ausstellerstaat indiziert werden müsste. Wie gesagt, wenn es keine entsprechenden Rückmeldungen aus dem Ausstellerstaat gibt, kommt es auch auf die Situation im deutschen Inland nicht an. Auch eine wohnsitzmäßige Abmeldung in Deutschland ist nicht erforderlich.
Aber Achtung, melden Sie den Wohnsitz nicht sofort nach Ablauf der 185 Tage wieder ab, in der Entscheidung vom 24.10.19 (BVerwG 3 B 26.19) hat das Bundesverwaltungsgericht dies als mögliches Indiz für einen Wohnsitzverstoß eingestuft.
Es kann sodann grundsätzlich auch die Umschreibung in Deutschland beantragt und im Falle der Weigerung auf Umschreibung der Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 30 FeV geklagt werden, wenn die deutsche Behörde, wie so oft, die Umschreibung verweigert. Und zwar vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. Bei gültigem Erwerb wird die Behörde zur Umschreibung verurteilt. Zu beachten ist aber, dass dies ein langes Verfahren (ca. 2–4 Jahre) bedeutet, und dass eine gültig erworbene EU‑, z.B. polnische Fahrerlaubnis in Deutschland “ohne jede Formalität”, also auch ohne Umschreibung, in Deutschland Gültigkeit hat. Hier die wichtigsten, dies klar bestätigenden Fundstellen: Entscheidungen EuGH v. 29.4.2004 – Rs C‑476/01 (Kapper), zfs 2004, S.287; EuGH v. 6.4.2006 – Rs. C‑227/05 (Halbritter), zfs 2006, S. 416; EuGH v. 26.4.2012 – Rs. C‑419/10 (Hoffmann), zfs 2012, 351.