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Grund­sät­zlich: bei ord­nungs­gemäßem Erwerb der aus­ländis­chen EU-Fahrerlaub­­nis ist diese auch in Deutsch­land gültig — ungeachtet ein­er eventuellen Vorgeschichte in Deutsch­land. Dies gilt auch für in Polen erwor­bene Fahrerlaub­nisse, da Polen seit 2004 Mit­glied der EU ist.

Diese Recht­slage fol­gt aus der Richtlin­ie 2006/126/EG v. 20.12.06 (sog. dritte Führerschein­richtlin­ie) der EU. Bei gültigem Erwerb der Fahrerlaub­nis im EU-Aus­­land darf mit dieser Fahrerlaub­nis in Deutsch­land gefahren wer­den Dies gilt auch, wenn für die Wieder­erteilung in Deutsch­land eine Fahreig­nungs­be­gutach­tung in Form der MPU erforder­lich wäre. Denn bei dem Erwerb der aus­ländis­chen EU-Fahrerlaub­­nis wird eben­falls auf Fahreig­nung über­prüft, was sodann in Deutsch­land zu akzep­tieren ist. Voraus­set­zung ist freilich, dass (neben dem Ablauf der Sper­rfrist) kein Wohn­sitzver­stoß vor­liegt, was wiederum durch Infor­ma­tio­nen aus dem Aussteller­staat indiziert wer­den müsste. Wie gesagt, wenn es keine entsprechen­den Rück­mel­dun­gen aus dem Aussteller­staat gibt, kommt es auch auf die Sit­u­a­tion im deutschen Inland nicht an. Auch eine wohn­sitzmäßige Abmel­dung in Deutsch­land ist nicht erforder­lich.

Aber Achtung, melden Sie den Wohn­sitz nicht sofort nach Ablauf der 185 Tage wieder ab, in der Entschei­dung vom 24.10.19 (BVer­wG 3 B 26.19) hat das Bun­desver­wal­tungs­gericht dies als möglich­es Indiz für einen Wohn­sitzver­stoß eingestuft.

Es kann sodann grund­sät­zlich auch die Umschrei­bung in Deutsch­land beantragt und im Falle der Weigerung auf Umschrei­bung der Fahrerlaub­nis auf Grund­lage von § 30 FeV geklagt wer­den, wenn die deutsche Behörde, wie so oft, die Umschrei­bung ver­weigert. Und zwar vor dem örtlich zuständi­gen Ver­wal­tungs­gericht. Bei gültigem Erwerb wird die Behörde zur Umschrei­bung verurteilt. Zu beacht­en ist aber, dass dies ein langes Ver­fahren (ca. 2–4 Jahre) bedeutet, und dass eine gültig erwor­bene EU‑, z.B. pol­nis­che Fahrerlaub­nis in Deutsch­land “ohne jede For­mal­ität”, also auch ohne Umschrei­bung, in Deutsch­land Gültigkeit hat. Hier die wichtig­sten, dies klar bestäti­gen­den Fund­stellen: Entschei­dun­gen EuGH v. 29.4.2004 – Rs C‑476/01 (Kap­per), zfs 2004, S.287; EuGH v. 6.4.2006 – Rs. C‑227/05 (Halbrit­ter), zfs 2006, S. 416; EuGH v. 26.4.2012 – Rs. C‑419/10 (Hoff­mann), zfs 2012, 351.

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