Am 02.12.2010 entschied der EUGH erneut gegen Deutschland und zugunsten eines EU-FS Inhabers aus Polen
Hr. Frank Scheffler sollte nach u.a. einem Alkohlvorkommnis zur MPU. Er wählte aber den Weg nach PL zum EU-FS ohne MPU. Durch eigene Rechtsunsicherheit u.a. ging er hinterher fast freiwillig (in Absprache mit seiner dt. FEB) doch noch zur MPU und bestand diese nicht. Daraufhin erkannte die dt. FEB ihm das Recht ab, von seiner ausl. Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Er wehrte sich – letztlich mit Erfolg. Man führte viele Argumente ins Feld, auch die geänderte Fahrerlaubnisverordnung und die geänderte Richtlinie des EUGH – die ja jetzt spätestens seit dem 19.01.2009 gelte – der EUGH reagierte wie gewohnt und machte sich seinem Ärger über die bereits beantworteten und dennoch immer wieder kehrenden Fragen Luft.
Antwort des Gerichtshofs (Auszüge)
58 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 91/439 bereits mehrmals über die juristischen Folgen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zu entscheiden und auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte die Rechte und Pflichten des Ausstellungs‑ und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Überprüfung der Fahreignung und des Wohnsitzes des Inhabers der Fahrerlaubnis zu klären hatte.
60 Insbesondere gestattet Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs unter bestimmten Umständen, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Zerche u. a., Randnr. 55).
61 Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht aufgrund von Umständen vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Wenn Sie dazu dennoch Fragen haben, kontaktieren Sie uns – oder die Anwälte.
Firma EU-Projekte | Jaroslaw Sielicki e.K. | M 4, 11 - 68161 Mannheim
Klicken Sie auf den Namen um uns per Whatsapp zu erreichen oder senden Sie eine Mail an: info@eu-führerschein.eu
Powered by WhatsApp Chat