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Am 02.12.2010 entsch­ied der EUGH erneut gegen Deutsch­land und zugun­sten eines EU-FS Inhab­ers aus Polen

EUGH_Beschluß

Hr. Frank Schef­fler sollte nach u.a. einem Alkohlvorkomm­nis zur MPU. Er wählte aber den Weg nach PL zum EU-FS ohne MPU. Durch eigene Recht­sun­sicher­heit u.a. ging er hin­ter­her fast frei­willig (in Absprache mit sein­er dt. FEB) doch noch zur MPU und bestand diese nicht. Daraufhin erkan­nte die dt. FEB ihm das Recht ab, von sein­er ausl. Fahrerlaub­nis im Inland Gebrauch zu machen. Er wehrte sich – let­ztlich mit Erfolg. Man führte viele Argu­mente ins Feld, auch die geän­derte Fahrerlaub­nisverord­nung und die geän­derte Richtlin­ie des EUGH – die ja jet­zt spätestens seit dem 19.01.2009 gelte – der EUGH reagierte wie gewohnt und machte sich seinem Ärger über die bere­its beant­worteten und den­noch immer wieder kehren­den Fra­gen Luft.

Antwort des Gericht­shofs (Auszüge)

58 Zweit­ens ist darauf hinzuweisen, dass der Gericht­shof bei sein­er Recht­sprechung zur Richtlin­ie 91/439 bere­its mehrmals über die juris­tis­chen Fol­gen des Grund­satzes der gegen­seit­i­gen Anerken­nung der von den Mit­glied­staat­en aus­gestell­ten Führerscheine zu entschei­den und auf der Grund­lage ver­schieden­er Sachver­halte die Rechte und Pflicht­en des Ausstel­lungs‑ und des Auf­nah­memit­glied­staats in Bezug auf die Über­prü­fung der Fahreig­nung und des Wohn­sitzes des Inhab­ers der Fahrerlaub­nis zu klären hat­te.

60 Ins­beson­dere ges­tat­tet Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlin­ie 91/439, wie dem let­zten Erwä­gungs­grund der Richtlin­ie zu ent­nehmen ist, den Mit­glied­staat­en aus Grün­den der Sicher­heit des Straßen­verkehrs unter bes­timmten Umstän­den, ihre inner­staatlichen Vorschriften über Ein­schränkung, Aus­set­zung, Entzug oder Aufhe­bung der Fahrerlaub­nis auf jeden Inhab­er eines Führerscheins anzuwen­den, der seinen ordentlichen Wohn­sitz in ihrem Hoheits­ge­bi­et hat (Urteil Zerche u. a., Rand­nr. 55).

61 Der Gericht­shof hat jedoch wieder­holt fest­gestellt, dass diese Befug­nis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlin­ie 91/439 ergibt, nur auf­grund eines Ver­hal­tens des Betrof­fe­nen nach Erwerb des von einem anderen Mit­glied­staat aus­gestell­ten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbrit­ter, Rand­nr. 38, und Kre­mer, Rand­nr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Rand­nr. 56, und Weber, Rand­nr. 34) und nicht auf­grund von Umstän­den vor der Erteilung dieser Fahrerlaub­nis aus­geübt wer­den kann.

Aus diesen Grün­den hat der Gericht­shof (Sech­ste Kam­mer) für Recht erkan­nt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlin­ie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlin­ie 2006/103/EG des Rates vom 20. Novem­ber 2006 geän­derten Fas­sung sind in dem Sinne auszule­gen, dass sie es einem Mit­glied­staat ver­wehren, es bei der Ausübung sein­er Befug­nis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlin­ie 91/439 zur Anwen­dung sein­er inner­staatlichen Vorschriften über Ein­schränkung, Aus­set­zung, Entzug oder Aufhe­bung der Fahrerlaub­nis auf den Inhab­er eines von einem anderen Mit­glied­staat aus­gestell­ten Führerscheins auf­grund eines vom Inhab­er dieses Führerscheins vorgelegten Fahreig­nungsgutacht­ens abzulehnen, in seinem Hoheits­ge­bi­et die sich aus dem in dem anderen Mit­glied­staat aus­gestell­ten Führerschein ergebende Fahrberech­ti­gung anzuerken­nen, wenn dieses Gutacht­en zwar nach dem Zeit­punkt der Ausstel­lung dieses Führerscheins und auf der Grund­lage ein­er nach diesem Zeit­punkt durchge­führten Unter­suchung des Betrof­fe­nen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur par­tiellen, Bezug zu einem nach der Ausstel­lung dieses Führerscheins fest­gestell­ten Ver­hal­ten des Betrof­fe­nen hat und sich auss­chließlich auf vor diesem Zeit­punkt liegende Umstände bezieht.

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