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Alle aus­gegebe­nen EU-Führerscheine sind bere­its bei Aus­gabe im Aussteller­land reg­istri­ert. Eine erneute zusät­zliche Reg­istrierung in anderen EU-Län­dern ist wed­er zwin­gend noch erforder­lich.

Das streck­en­weise bis heute anhal­tende Wis­sens­de­fiz­it von weni­gen deutschen und bayrischen Behör­den wurde und wird im Gegeben­heits­fall von unseren Anwäl­ten erfol­gre­ich­mit Hil­fe der nationalen Gerichte (und ggf. dem EUGH) abge­baut.

Da es allerd­ings immer wieder im Einzelfall zu Fra­gen oder Quäre­len kom­men kann, wir aber auch nach Erhalt des EU-FS immer für Sie da sind, zögern Sie nicht, unsere Hil­fe in dem Fall auch in Anspruch zu nehmen.

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