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Das Hof­mann Urteil des EUGH vom 26.04.2012
Rechtssache C- 419/10

Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unter­abs. 2 der Richtlin­ie 2006/126/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 20. Dezem­ber 2006 über den Führerschein (Neu­fas­sung) sind dahin auszule­gen, dass sie es einem Mit­glied­staat ver­wehren, die Anerken­nung der Gültigkeit des ein­er Per­son, die Inhab­er ein­er ihr in seinem Hoheits­ge­bi­et ent­zo­ge­nen früheren Fahrerlaub­nis war, außer­halb ein­er ihr aufer­legten Sper­rfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaub­nis von einem anderen Mit­glied­staat aus­gestell­ten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraus­set­zung eines ordentlichen Wohn­sitzes im Hoheits­ge­bi­et des let­zt­ge­nan­nten Mit­glied­staats einge­hal­ten wurde.

Info Curia Recht­sprechung des Gericht­shofes

Oder ein­fach gesagt: Einem im EU-Aus­­land erwor­be­nen Führerschein darf die Anerken­nung nicht deshalb ver­sagt wer­den, weil im Inland eine Fahrerlaub­nis ent­zo­gen und für die Neuerteilung eine Sper­rfrist ver­hängt wor­den war, wenn bei Erwerb des aus­ländis­chen Führerscheins die Sper­rfrist abge­laufen und das Wohn­sitzer­forder­nis erfüllt war.

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